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„Schlüsselurteil“ ohne Rechtswirkung

Verfasst am 8. Juni 20248. Juni 2024 von Erster Schützenmeister


Das neue Urteil vom OVG Niedersachsen in Lüneburg (AZ: 11 LB 508/23) bestätigt die herrschende Rechtsauffassung, wonach es nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, Gesetze und Verordnungen zu erlassen. Damit können Besitzer eines Waffenschranks mit Schlüssel wieder aufatmen.

In seinem aktuellen Newsletter berichtet der VDB, dass ihrem Justiziar ein noch nicht veröffentlichtes Urteil des OVG Niedersachen in Lüneburg vorliegt, wonach das „Schlüsselurteil“ des OVG Nordrhein-Westfalen in Münster ins rechte Licht gerückt wird.

Über den ursprünglichen Sachverhalt hatten wir hier berichtet. Demnach sollten Schlüssel zu Waffenschränken in Schränken gleicher Sicherheit untergebracht werden. Insbesondere in NRW führte das dazu, dass sich einzelne übereifrige Waffenbehörden auf dieses OVG-Münster-Urteil beriefen und damit alle Waffenbesitzer verunsicherten, die einen Waffenschrank mit Schlüssel hatten.

Der VDB spricht in seiner aktuellen Nachricht von einer Kompentenzüberschreitung des OVG Münster, dass vom OVG Lüneburg folgendermaßen eingeschätzt wurde:

Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 – 20 A 2384/20 – juris Rn. 64), ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden, vermag den Senat auch insofern nicht vollständig zu überzeugen, weil dann auch der Schlüssel zu dem Behältnis, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, wiederum in einem den Anforderungen nach § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden müsste. Letztlich liefe die so entstehende „Endloskette“ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen- und Munitionsschränken hinaus. Die Einführung eines derartigen – auf Grundlage der aktuellen Vorschriften bisher, wie ausgeführt, nicht bestehenden – Verbots fällt aus Sicht des Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers.

Zitat aus dem Urteil des OVG Niedersachsen in Lüneburg (AZ: 11 LB 508/23)

Quelle: VDB

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