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Neues aus der Behörde

Verfasst am 12. Dezember 202326. Februar 2024 von Vorstand

Die Waffenbehörde des Landratsamts Bautzen hat in ihrem Dezembernewsletter zwei wesentliche Punkte der letzten Wochen und Monate aufgegriffen: Schlüsselaufbewahrung von Waffenschränken sowie die Unvereinbarkeit von Alkoholkonsum und (erlaubnisfreier) Waffenführung. Vermutlich wird sich das LRA Görlitz dieser Auffassung anschließen. Der Inhalt wird euch wortwörtlich wiedergegeben.

„[…]

Aufbewahrung vom Waffenschrankschlüssel:

In letzter Zeit registrierte die Waffenbehörde vermehrt Anfragen bezüglich der Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels.

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass derjenige, der Waffen und Munition besitzt, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

In einer Entscheidung vom 30.08.2023 (Az.: 20 A 2384/20) hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster gewisse Vorgaben zur Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank gemacht. Demnach sind Schlüssel zum Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren, welches den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Zusätzlich urteilte das OVG NRW in Münster im o.g. Fall, dass ein objektiver Verstoß gegen die Pflichten zur Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen dem Waffenbesitzer ausnahmsweise wegen besonderer Umstände in subjektiver Hinsicht nicht als besonders schwerwiegend vorzuwerfen ist. Somit kann im Einzelfall ein plausibles Risiko erneuten Fehlverhaltens hinsichtlich der nicht sorgfältigen Verwahrung von Waffen und Munition ausgeschlossen werden.

Die sächsischen Waffenbehörden haben das o.g. Urteil hinsichtlich der Praxisumsetzung bewertet. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass jeder Sachverhalt detailliert im Einzelfall bewertet werden muss. Das bedeutet, es werden in jedem Einzelfall die Gesamtumstände betrachtet, ob der Waffenbesitzer alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen hat, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition zu verhindern.

Bei der Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels in einem Behältnis, welches den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition nicht entspricht, handelt es es sich nach aktuellen Gesetzesstand und dem o.g. Urteil nach zwar um einen Verstoß gegen das Waffengesetz jedoch um keinen gröblichen Verstoß, der eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit rechtfertigt.

Bei länger geplanter Abwesenheit, wie bspw. Urlaub, Kur, geplanter Aufenthalt im Krankenhaus oder Reha-Einrichtung etc., wird dennoch geraten die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels in einem Behältnis gleich des gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition vorzunehmen.
Alternativ können Waffen und Munition oder der Waffenschrankschlüssel an eine berechtigte Person vorübergehend zur sicheren Aufbewahrung überlassen werden.

Bei regelmäßiger Abwesenheit empfiehlt es sich besondere Maßnahmen zu ergreifen, die ein Abhandenkommen des Waffenschrankschlüssels und somit auch der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition wesentlich zu erschweren.
Sollte der Waffenschrankschlüssel in einem Behältnis mit einer geringeren Sicherheitsklasse verwahrt werden, so wird in der Einzelfallprüfung eine Wandverankerung oder eine feste Verbindung (bspw. via Schweißpunkte, Verschraubung) positive Berücksichtigung finden.
Ein einfach zu findendes Versteck des Waffenschrankschlüssels aber auch ein naheliegender, einfach zu erratender Zahlencode des Waffenschranks (beispielweise das eigene Geburtsdatum) kann bei Abhandenkommen von Waffen und Munition in einer Einzelfallprüfung negativ bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gewertet werden.

Wir empfehlen denjenigen Personen, welche Waffen oder Munition in einem Behältnis mit einem Schlüssel verwahren, kritisch zu prüfen, ob der Schlüssel so verwahrt wird, dass dieser das Abhandenkommen bzw. den Zugriff durch Unbefugte wesentlich erschwert und somit einer möglichen Einzelfallprüfung standhalten könnte. Sollten Sie die Anschaffung eines Schlüsseltresors planen, so empfehlen wir Ihnen die Anschaffung eines Sicherheitsbehältnisses der den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen entspricht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beschriebene Vorgehensweise die aktuelle Verfahrensweise wiedergibt. Zukünftige Erlasse oder gesetzliche Regelungen im Rahmen einer Waffenrechtsnovelle finden bei diesem Newsletter keine Berücksichtigung.

Vorzeigen von Waffen und Dokumenten bei Kontrollen:

Wer eine Waffe führt, muss gemäß § 38 WaffG folgende Dokumente mit sich führen:

– Personalausweis oder Pass
– Waffenbesitzkarte (im Original)
– bei befugter Jagdausübung: Jagdschein (im Original)
– wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf: Waffenschein.

Es bedarf keiner Erlaubnis zum Führen einer Waffe, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert wird (Transport). Beim Transport einer ungeladenen Waffe in einem verschlossenen Behältnis (u.a. mittels Schloss oder Kabelbinder verschlossenes Futteral) handelt es sich somit um erlaubnisfreies Führen. Somit sind auch beim Transport einer Waffe die entsprechenden Dokumente bei sich zu führen.

Die mitzuführenden Dokumente sind dem Polizeivollzugsdienst oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Natürlich darf der Kontrolleur auch Vorort die Waffen kontrollieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass Waffen, Dokumente und Person zusammenpassen. Andernfalls würde die Kontrolle keinen Sinn ergeben.

Die Überprüfung durch den Polizeivollzugsdienst oder andere zur Personenkontrolle Befugte umfasst die Echtheit der Dokumente sowie der Abgleich der Waffen mit den Eintragungen in den vorgelegten Dokumenten, bspw. die Überprüfung der Waffennummern. Das bedeutet, dass die zur Kontrolle Befugten die mitgeführten Sachen in Augenschein nehmen und dazu diese auch öffnen lassen dürfen. Grundsätzlich wird der Polizist/ Kontrolleur die Waffe selbst aus dem Transportbehältnis entnehmen. Rechtlich möglich wäre eine Aufforderung zum Vorzeigen der Waffe durch den Waffenbesitzer Vorort dennoch.

Umgang mit Waffen unter Alkohol:

Aus gegeben Anlass möchten Sie wir Sie erneut darauf hinweisen, dass beim Umgang mit Waffen eine Grenze von 0,0 Promille gilt.

Das heißt, der Umgang mit Waffen ist nur im nüchternen Zustand zulässig.

Dies bestätigt auch ein Urteil vom Bundesverwaltungsgericht, welches ausdrücklich besagt, dass eine Promillegrenze, wie es Sie im Straßenverkehr gibt, beim Umgang mit Waffen nicht gilt. Sollte mit Waffen unter Alkoholeinfluss umgegangen werden, führt dies zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und hat den Verlust von waffenrechtlichen und ggf. sprengstoffrechtlichen sowie jagdrechtlichen Erlaubnissen zur Folge.

Umgang mit Waffen hat auch derjenige, der diese in einem verschlossenen Behältnis beispielsweise im Auto befördert/ transportiert (erlaubnisfreies Führen einer Waffe). […]“ (alle Fehler im Original)

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