Durchführungshinweis: Mündungsbremsen sind nach der Sportordnung des DSB (1.5.1 Ziffer 1) nicht erlaubt. Teilnehmer müssen die Mündungsbremse vor dem Schießen entfernen. Ist das nicht möglich, darf der Teilnehmer außer Wertung (AW) schießen. Mündungsfeuerdämpfer sind hiervon nicht betroffen.
Update: Die Durchführungsbestimmungen der SpO des DSB sind nicht auf das Landesprogramm anwendbar. Mündungsbremsen für das Landesprogramm sind kein unerlaubtes Zubehör.
Update 2: Mündungsbremsen und Mündungsfeuerdämpfer sind für die DSB Wettkämpfe 1.92, 1.96 und 1.97 nicht gestattet: „Laufverlängerungen und Läufe dürfen keine seitlichen Öffnungen aufweisen“ (SpO DSB 2026, 1.5.1 Ziffer 1). Unberührt davon bleiben nach wie vor die Übungen der Liste B (Landesprogramm).
