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OVG Münster-Urteil zur Anforderung an die Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke

Verfasst am 6. September 202326. Februar 2024 von Vorstand

Waffenschrankschlüssel sollen so ausbewahrt sein, wie es der Aufbewahrung von Waffen und Munition entspricht.

Sachverhalt

„Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat heute [30.08.2023] das Oberverwaltungsgericht entschieden.“

Besagtes Urteil wurde gesprochen, da in die Wohnung eines Jägers eingebrochen wurde und dabei Waffen aus dem Waffenschrank gestohlen wurden. Den Schlüssel zum Schrank verwarte der Jäger seinerseits in einem seperaten Tresor. Genaueres dazu kann in der Pressemitteilung des OVG nachgelesen werden.

Meinung

Da der Gesetzgeber keinerlei Vorgaben macht, wie der Schlüssel aufbewahrt sein muss, wird dieses Urteil verständlicherweise höchst umstritten aufgenommen.

Im Endeffekt würde das bedeuten, dass für den Schlüssel ein weiterer Schrank der entsprechenden Klasse beschafft werden muss. Wie dann aber der Schlüssel zu diesem Schrank aufbewahrt werden muss; auch das ist ja nicht gesetzlich geregelt. Das Urteil ist in seinem Kern unsinnig, willkürlich und lebensfremd.

Folgen

Bis jetzt ist dieses Urteil ohne direkte Folgen für die Legalwaffenbesitzer. Wie immer gilt erstmal, die Ruhe zu bewahren. Es ist jetzt Aufgabe der Dachverbände, dafür zu Sorgen, dass diese unnötige Schikane abgewehrt wird. Unverständlicherweise hat das Gericht auch keine Revision gegen das Urteil zugelassen. Dagegen kann eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

Weiterführende Links:

  • Artikel des VDB
  • Artikel von kostenlose Urteile

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