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Satzung vom 7. Oktober 1993
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. März 2002

§ 1          Name, Sitz und Zweck

 

Der Verein führt den Namen „Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e. V.“.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Görlitz unter der Nr. 391 am 07.10.1993 eingetragen. Die Farben sind Grün-Weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Reichenbach.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2          Gemeinnützigkeit

 

Die Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e. V.“ bezweckt:

 

a)       die Förderung der Jugendarbeit und der Talente in den Vereinigungen

b)    die Durchführung von sportlichen Wettkämpfen und die Pflege des olympischen Schießsportes sowie eines populären Breiten- und Wettkampfsportes

*          c)    die Förderung der Heimatpflege und des Schützenbrauchtums

        d)    die gute Zusammenarbeit mit den Vereinen des Territoriums zum beiderseitigen Nutzen

e)   den Einsatz für die Interessen der Reichenbacher Bürger und Bürger umliegender Ortschaften. Er will die Bürger in ihren ethischen Bestrebungen unterstützen. Die „Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e. V.“ ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung von Heimatgeschichte, Kunst und Kultur sowie der Jugendarbeit und des Breitensportes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V. und des Sächsischen Schützenbundes e. V.

Für den Verein sind deren Bestimmungen der Satzung verbindlich.

 

 

§ 4          Organisationsform des Vereins

 

Der Verein gliedert sich in Abteilungen ohne rechtliche Selbständigkeit. Dies sind:

 

a)       das Schützenregiment mit seinen Bataillonen, Kompanien sowie dem Regimentsspielmannszug (ist den Kompanien gleichgestellt)

*          b)    die Frauenabteilung

c)    die Sportabteilungen mit den notwendigen, nach Schießsportdisziplinen getrennten Untergruppierungen

 

Die Jugendlichen und Sportschützen werden innerhalb der o. g. Abteilungen gefördert.

 

 

§ 5          Regimentsspielmannszug

 

Der Regimentsspielmannszug hat die Aufgabe, die „Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e. V.“ zu repräsentieren und bei der Ausgestaltung der Ausmärsche und Veranstaltungen zu unterstützen.

Insbesondere ist es seine Aufgabe, das traditionelle, musikalische Erbe zu wahren und dieses als besonderen Auftrag für die Gegenwart zu  betrachten.

Der Spielmannszug finanziert sich selbst. Er hat daher ein eigenes Kassenrecht und verwaltet sein Vermögen selbst.

Die Mitglieder des Spielmannszuges sind gegenüber der Schützengesellschaft beitragsfrei. Dies betrifft jedoch nicht die Beiträge an den Sächsischen Schützenbund.

Zur Abwicklung seines Geschäftsbetriebes bedient sich der Regimentsspielmannszug einer eigenen Geschäftsordnung, welche vom Vorstand der „Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e. V.“ zu genehmigen ist.

Der Regimentsspielmannszug ist gegenüber dem Vorstand des Vereins und der Mitgliederversammlung der Schützengesellschaft rechenschaftspflichtig.

 

 

§ 6          Mitgliedschaft; Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer Mitglied werden will, hat um seine Aufnahme bei der jeweiligen Kompanie bzw. Abteilung zu ersuchen.

Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand.

Ein Aufnahmeanspruch des Bewerbers besteht nicht. Die Aufnahme setzt eine einfache Stimmenmehrheit im Vorstand voraus. Sie kann jedoch vom Vorstand verweigert werden, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint.

Bei ablehnender Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.

 

 

§ 7          Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

*          1.    Todesfall

*          2.    schriftlich erklärtem Austritt

*          3.    Ausschluss

 

Ausschließungsgründe sind unabhängig vom Verschulden:

 

a)       erhebliche und häufige Verletzung von Beschlüssen bzw. Verstoß gegen die Vereinssatzung

b)       schwerer Verstoß gegen die Interessen und Ziele des Vereins

c)       dauernde unbegründete Nichtteilnahme am Vereinsleben

d)       Beitragsrückstand von mehr als 4 Monaten, es sei denn, der Vorstand hat in begründeten Einzelfällen einem Stundungsantrag stattgegeben.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit.

Vorher wird dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich zu äußern.

Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt der begründeten Ausschlussentscheidung zwecks Entscheidung die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Geschieht dies nicht oder nicht fristgerecht, ist der Ausschluss wirksam.

Die Anrufung der Mitgliederversammlung setzt den Ausschluss außer Vollzug und wandelt bis zum Entscheid die Mitgliedschaft in eine ruhende Mitgliedschaft um. Die Entscheidung der einfachen Mehrheit ist endgültig.

 

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Dabei ist der Beitrag in voller Höhe bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen. Im übrigen kann der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

§ 8          Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Beitrages sowie zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen. Die Höhe des Beitrages und der Umlagen wird der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und dort entschieden. Die Einziehung der Beiträge erfolgt durch die jeweilige Kompanie bzw. Abteilung.

Die Art der Entrichtung des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung geregelt.

Bei Beitragsrückständen von mehr als 4 Monaten ruht das Stimmrecht.

 

 

§ 9          Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht:

 

-              durch die Ausübung ihres Rede- und Stimmrechtes an der Mitgliederversammlung teil zu nehmen

-              die Einrichtungen und Anlagen des Vereins unter Einhaltung der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins bzw. der jeweiligen Kompanien und Abteilungen teil zu nehmen.

-              entsprechend den Festlegungen des Waffen- und Sprengstoffgesetztes sich auf den Erwerb einer Waffenbesitzkarte mit Unterstützung des Vereins vorzubereiten. Voraussetzung für die Erteilung der Bedürfnisbescheinigung durch den Verein ist jedoch aktive Teilnahme an schießsportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins seit mindestens einem halben Jahr.

 

 

 

§ 10        Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

Bei der sportlichen Betätigung haben die Mitglieder die geltenden Sicherheitsvorschriften, Sportordnung sowie die Hausordnung des Vereins zu beachten.

Es ist Ehrenpflicht, die Zugehörigkeit zum Verein durch Wort und Tat zu bezeugen.

Jedes Mitglied erklärt die Bereitschaft, regelmäßig an Vereinsveranstaltungen teil zu nehmen und sich für Arbeits- und Aufsichtseinsätze zur Verfügung zu halten.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen ordnungsgemäß zum fälligen Termin zu zahlen.

Für jedes Mitglied ist es eine Ehrenpflicht, sich die Schützenbekleidung gemäß der Kleiderordnung zuzulegen.

Eine Ausnahme stellen die Mitglieder des Regimentsspielmannszuges dar. Deren Einkleidung wird gesondert geregelt.

 

 

§ 11        Verwaltung -Organe des Vereins

 

Der Verein hat folgende Organe:

 

*          1.    die Mitgliederversammlung

*          2.    der Vorstand

 

 

 

§ 12        Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung der Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e.V. ist die Jahreshauptversammlung des Vereins. Sie ist oberstes Organ des Vereins und findet jährlich im ersten Quartal eines Jahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung hat spätestens 30 Tage vorher durch den Vorstand zu erfolgen, und zwar durch Rundschreiben oder Einladung oder durch Veröffentlichung im Vereinsorgan.

Anträge der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher dem Vorstand zu übersenden.

Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung es nicht anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Abstimmungen und Vorstandswahlen erfolgen öffentlich mit Handzeichen. Bei Antrag auf Durchführung einer anderen Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung über diesen Antrag.

Der Vereinsschriftführer hat über den Versammlungsablauf und die gefassten Beschlüsse eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm, dem 1. Präsidenten oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein besonderes Interesse des Vereins, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Wahl- und Stimmberechtigt sind Mitglieder nach dem vollendeten 14. Lebensjahr.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

      -        Wahl des Vorstandes

*          -      Wahl der Revisionskommission

*          -      Beschluss des Haushaltsplanes

*          -      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

*          -      Entgegennahme Bericht des Vereinszahlmeisters

*          -      Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission

*          -      Entlastung des Vorstandes

*          -      Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

*          -      Änderung der Vereinssatzung

      -        Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes, wenn gegen einen diesbezüglichen Vorstandsbeschluss Widerspruch erhoben wird

*          -      Entscheidung über die Beschwerde gegen Ablehnung eines Aufnahmeantrages

*          -      Auflösung des Vereins

 

 

§ 13        Der Vorstand

 

Zum Vorstand gehören:

      1. Präsident

*          2. Präsident

*          1. Zahlmeister

*          1. Schriftführer

*          1. Pressewart

*          1. Schützenmeister

*          1. Zeugwart

*          Oberst

*          Major

*          Hauptleute der Kompanien

*          Leiter Frauenabteilung

*          Vertreter der Jugend

*          Leiter Spielmannszug

 

Bei Abwesenheit der genannten Funktionsträger werden diese vertreten durch deren gewählte Stellvertreter.

Ferner hat der jeweilige Schützenkönig des Vereins Sitz und Stimme im Vorstand.

 

 

§ 14        Wahl des Vorstandes

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Eine Ausnahme bildet die Wahl der Hauptleute und Vertreter der anderen Abteilungen. Diese werden in den Kompanien und Abteilungen für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

 

§ 15        Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

Alle Vorstandsmitglieder des Vereins erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie haben die Ziele und Ideale des Vereins nach besten Kräften zu erfüllen.

Der Vorstand ist zuständig für die Bewilligung von Ausgaben laut bestätigtem Haushaltsplan, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Aufnahme neuer Mitglieder und Maßnahmen gegen Mitglieder und der Ausrichtung von Veranstaltungen gem. § 3 der Satzung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel des Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des 2. Präsidenten.

 

Im Einzelnen sind die Aufgaben wie folgt verteilt:

 

Der 1. und 2. Präsident überwachen die Vereinsführung und leiten die Versammlungen des Vorstandes bzw. bereiten die Mitgliederversammlungen vor. Sie sind berechtigt in alle Geschehnisse des Vereins und seiner Gliederung einzugreifen, wenn dieses im Interesse des Vereins geboten erscheint.

 

Dem Oberst und dem Major obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins organisatorisch zu leiten. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass die Schützen zusammenstehen und ein gutes Einvernehmen zwischen den Kompanien und Abteilungen besteht. Sie sind für die Koordinierung der einzelnen Kompanien und Abteilungen verantwortlich.

 

Die Vereinsschriftwarte haben den laufenden Schriftverkehr im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern, insbesondere des 1. und 2. Präsidenten, zu bewältigen.

Alle anfallenden schriftlichen Unterlagen sind von ihnen zu verwalten.

Sie berufen im Einvernehmen mit dem 1. und 2. Präsidenten Versammlungen ein und führen hier Protokoll. Diese sind vom Schriftführer, dem 1. oder 2. Präsidenten zu unterzeichnen.

 

Der Vereinszahlmeister verwaltet des Vermögen. Er hat die Kassen- und Beitragsbücher korrekt zu führen. Weiterhin hat er jährlich auf der Jahreshauptversammlung den Haushaltsplan für das Folgejahr der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen und einen Kassenbericht für das abgelaufene Jahr abzugeben. Mit den Kompaniezahlmeistern hat er die Zahlungen der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu überwachen und regelmäßig einzumahnen.

 

Den Schützenmeistern obliegt die Aufgabe der Sicherstellung der schießsportlichen Tätigkeit. Sie sind zuständig für einen reibungslosen schießtechnischen und schießorganisatorischen Ablauf unter Einhaltung jeglicher Sicherheitsbestimmungen entsprechend aller gesetzlichen Grundlagen (Waffengesetz, Schießstandortordnung, usw.)

 

Die Pressewarte sind zusammen mit den Vereinsschriftführern für die Herausgabe von Mitteilungsblättern bzw. einer Vereinszeitung zuständig. Sie sind für deren Inhalt und Gestaltung verantwortlich.

Daneben haben sie zur Wahrung der Öffentlichkeitsarbeit einen guten Kontakt zur öffentlichen Presse und anderer Medien zu pflegen.

 

Die Zeugwarte verwalten das Inventar des Vereins. Sie sind für den ordnungsgemäßen Zustand aller Gerätschaften verantwortlich und überwachen dessen Gebrauch.

Zum Ende des Geschäftsjahres führen die Zeugwarte eine Bestandsaufnahme durch.

Diese wird durch die Revisionskommission kontrolliert.

 

Der Vertreter der Jugend:

 

*          -      tritt ein für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen

*          -      nimmt Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe wahr

*          -      vertritt die Vereinsjugend in den Vorstandssitzungen

      -        tritt für die Erfüllung und Einhaltung des Satzung und der gefassten Beschlüsse des Vereinsvorstandes durch die Vereinsjugend ein

-      ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für die Vereinsjugend

 

 

§ 16        Kompanien/Abteilungen

 

Bei den Kompanien/Abteilungen liegt in erster Linie die Pflege des Vereinslebens.

Hauptleute und Abteilungsleiter müssen vom Vorstand bestätigt werden. Im engeren Verbunde der Kompanien/Abteilungen finden wenigstens einmal im Monat Versammlungen und Trainingsabende statt. Veranstaltungen der Kompanien/Abteilungen sind dem Vorstand zu melden und terminlich mit ihm abzustimmen. Die Hauptleute und Abteilungsleiter sind für eine ordentliche Mitgliedermeldung in Bezug auf Ab- und Ummeldung sowie Neuzugänge verantwortlich.

Alle Vermögenswerte bleiben Eigentum des Vereins und dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 17        Vertretung des Vereins

 

Die Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e.V. wird durch den 1. Präsidenten, den 2. Präsidenten und den Zahlmeister vertreten, wobei jeweils 2 Personen gemeinsam zur Vertretung befugt sind.

Der 1. Präsident bzw. sein Stellvertreter können bei Geschäften im Wert bis 300,00 Euro ohne Vorstandsbeschluss handeln. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist wie folgt beschränkt:

 

Soll der Verein durch ein Geschäft im Wert von mehr als 300,00 Euro und mehr verpflichtet werden, so muss der Vorstand dem Geschäftsgegner einen mit einfacher Mehrheit gefassten schriftlich ausgefertigten Zustimmungsbeschluss des Vorstandes vorlegen, widrigenfalls eine Verpflichtung des Vereins nicht eintritt.

In dringenden Fälle, und wenn zu erwarten ist, dass dem Verein Schaden zugefügt wird, kann 1. Präsident bzw. sein Stellvertreter sofort ohne Wertbegrenzung handeln.

Jedoch ist dem 1. Präsidenten bzw. seinem Stellvertreter nach dem dringenden Fall in der nächsten Vorstandssitzung ein Beschluss durch den Vorstand herbeizuführen.

Der schnelle Handlungsbedarf ist durch den 1. Präsidenten bzw. seinen Stellvertreter zu begründen.

 

 

§ 18        Haftung

 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, insbesondere schießsportlicher Art, oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

 

 

§ 19        Revisionskommission

 

Die Mitgliederversammlung wählt Mitglieder für die Revisionskommission, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.

Dazu wird jeweils ein Vertreter aus einer Kompanie/Abteilung gewählt.

Die Mitglieder der Revisionskommission sind auf drei Jahre gewählt.

Sie haben die Kasse, die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes, Mitgliederversammlung, Satzung, Bestandsaufnahme (§15) und die Einhaltung des Haushaltsplanes der Vereins mit den hierfür erforderlichen Unterlagen mindestens einmal im Geschäftshalbjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung und dem Vorstand den Prüfbericht. Die dann über die Entlastung des Vorstandes entscheidet.

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, Anfragen, die den Verein betreffen, an die Revisionskommission zu richten.

Diese sind bis spätestens zur nächsten Gesamtmitgliederversammlung zu beantworten.

Die Revisionskommission ist mit drei Mitgliedern handlungsfähig.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter der Revisionskommission sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Auf jeden Fall ist der Revisionskommission von jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll zu übergeben.

 

 

§ 20        Geschäftsordnung

 

Zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und zur Regelung des Vereinslebens erlässt der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung. Ergänzende Ordnungen werden jeweils von der Mitgliederversammlung  beschlossen.

 

 

§ 21        Verleihung von Ehrennadeln und Ehrenrechten, Ehrungen

 

In Anbetracht bewährter Tradition und Pflege des Vereinslebens verleiht die Privilegierte Schützengesellschaft Reichenbach und Umgebung 1430/1685 e.V. an Mitglieder, die sich um den Verein oder das Schützenwesen in organisatorischer Hinsicht verdient gemacht haben, besondere Auszeichnungen laut der Ehren- und Auszeichnungsordnung des Vereins.

 

 

§ 22        Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins oder einer seiner Gliederungen kann nur mit ¾ Mehrheit in einer mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Bei Auflösung einer Kompanie/Abteilung des Vereins sind sämtliche Gelder und Sachwerte dem Gesamtverein zu übergeben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an den Sächsischen Schützenbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Einwilligung zur Verwendung ist beim zuständigen Finanzamt vorab einzuholen.

 

 

                                                               § 23        Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung beruht auf Beschluss der Gründungsversammlung vom 07.10.1993 und wurde durch die Gesamtmitgliederversammlung am 02.03.2002 in veränderter Fassung beschlossen.

Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.

 

 

Anlagen:                               1.            Ehren- und Auszeichnungsordnung

                                               2.            Kleiderordnung

                                               3.            Geschäftsordnung

                                               4.            Gesonderte Geschäftsordnung des Regimentsspielmannszuges

                                               5.            Beitragsordnung

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